BAG - Urteil vom 10.04.2013
5 AZR 81/12
Normen:
GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1072/11
ArbG Bielefeld, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 280/11

Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

BAG, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 81/12

DRsp Nr. 2013/17416

Deutsche Gerichtsbarkeit; Staatenimmunität

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2011 - 17 Sa 1072/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 25; GVG § 20 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einer Entgeltkürzung über Vergütungsdifferenzen für das Jahr 2010.

Die 1954 geborene Klägerin ist seit 1982 bei der beklagten Republik Griechenland bzw. dem vormaligen Schulträger als Lehrerin für das Fach Deutsch an der Griechischen Schule in B beschäftigt, zuletzt in Teilzeit mit 18 Unterrichtsstunden.

Am 3. November 1992 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag, der übersetzt auszugsweise lautet:

"Wir schreiten heute den 03.11.92 zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 21.11.1991 zwischen dem Griechischen Generalkonsulat in D und Herrn / Frau D, geb. 54 in A Griechenland, wohnhaft in .......... an der Straße .......... Nr. .......... wie folgt:

1. Herr/Frau D wird ihre Tätigkeit im Schuljahr 1992/93 am Griechischen Lyzeum B fortsetzen mit (22) Stunden wöchentlich im Arbeitsverhältnis gemäß dem deutschen Bundes-Angestellten-Tarif (BAT).