III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autor: Weyand

Die Richtlinie 2003/88/EG, die sog. Arbeitszeitrichtlinie, schreibt den Mitgliedstaaten der EU vor, eine Reihe von zwingenden Mindestschutzbestimmungen zur Arbeitszeit zugunsten der Arbeitnehmer in nationales Recht umzusetzen. Diese Schutzbestimmungen betreffen die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, so etwa eine Mindestruhezeit von elf Stunden pro 24 Stunden (Art. 3 Arbeitszeitrichtlinie), eine Mindestruhezeit von 24 Stunden pro Siebentageszeitraum (Art. 5 Arbeitszeitrichtlinie) und eine Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Siebentageszeitraum (Art. 6 Arbeitszeitrichtlinie). Darüber hinaus sieht die Richtlinie einen Anspruch auf einen vierwöchigen bezahlten Jahresurlaub vor.

Der EuGH entnimmt der Richtlinie mit diesem Urteil erstmals auch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit und sieht dementsprechend die EU-Staaten dazu verpflichtet, den Arbeitgebern entsprechende Regelungen aufzuerlegen. Zur Begründung beruft er sich nicht nur auf die Arbeitszeitrichtlinie, sondern auch auf Art. 31 Abs. 2 EU-GRCh, die den Arbeitnehmern das Recht "auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub" gewähre.

Die Pflicht der Mitgliedstaaten fasst das Urteil in drei Kernaussagen zusammen: