Autor: Weyand |
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Der EuGH entnimmt der Richtlinie mit diesem Urteil erstmals auch eine Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit und sieht dementsprechend die EU-Staaten dazu verpflichtet, den Arbeitgebern entsprechende Regelungen aufzuerlegen. Zur Begründung beruft er sich nicht nur auf die Arbeitszeitrichtlinie, sondern auch auf Art. 31 Abs. 2 EU-GRCh, die den Arbeitnehmern das Recht "auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub" gewähre.
Die Pflicht der Mitgliedstaaten fasst das Urteil in drei Kernaussagen zusammen:
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