IV. Praxishinweis

Autor: Weyand

Das deutsche Arbeitszeitrecht kennt bislang keine generelle Pflicht der Arbeitgeber, die täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Diese Pflicht besteht vielmehr nur in Ausnahmefällen, und zwar hinsichtlich

der Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden täglich (§ 16 Abs. 2 ArbZG),

der Arbeitszeiten von sog. Minijobbern (§ 17 Abs. 1 MiLoG) und

der Arbeitszeiten von Arbeitnehmern der Branchen bzw. Berufsgruppen, die in § 2a SchwarzArbG genannt sind (§ 17 Abs. 2 MiLoG).