LAG Köln - Urteil vom 29.11.1995
2 Sa 843/95
Normen:
BGB §§ 616, 812 Abs. 1, §§ 814, 818 Abs. 3, § 993 ;
Fundstellen:
LAGE § 616 BGB Nr. 8
NZA 1996, 986

Dienstfahrzeug: Umfang des Rechts zur privaten Nutzung

LAG Köln, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 2 Sa 843/95

DRsp Nr. 2001/4311

Dienstfahrzeug: Umfang des Rechts zur privaten Nutzung

1. Das dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht zur privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs stellt regelmäßig einen Sachbezug dar und ist Teil der Vergütung. 2. Das Recht zur privaten Nutzung des Fahrzeugs endet in einem solchen Fall grundsätzlich mit dem Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums, sofern sich aus den Parteivereinbarungen nichts Abweichendes ergibt.

Normenkette:

BGB §§ 616, 812 Abs. 1, §§ 814, 818 Abs. 3, § 993 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ab April 1981 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt verdiente er DM 5550,- brutto im Monat. Außerdem gewährte ihm die Beklagte seit Jahren ohne schriftliche Vereinbarung eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 2.000,- brutto. Sie stellte dem Kläger darüber hinaus ein Dienstfahrzeug zu Verfügung, das er unbeschränkt privat nutzen durfte. Dafür versteuerte sie vom Gehalt des Klägers monatlich DM 340,- als geldwerten Vorteil.

Im Mai 1993 erkrankte der Kläger an einem Rückenleiden und war infolgedessen bis zum 1.12.1995 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Gehaltsfortzahlung endete im Juli 1993.