Der Kläger ist ab April 1981 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Zuletzt verdiente er DM 5550,- brutto im Monat. Außerdem gewährte ihm die Beklagte seit Jahren ohne schriftliche Vereinbarung eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von DM 2.000,- brutto. Sie stellte dem Kläger darüber hinaus ein Dienstfahrzeug zu Verfügung, das er unbeschränkt privat nutzen durfte. Dafür versteuerte sie vom Gehalt des Klägers monatlich DM 340,- als geldwerten Vorteil.
Im Mai 1993 erkrankte der Kläger an einem Rückenleiden und war infolgedessen bis zum 1.12.1995 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Gehaltsfortzahlung endete im Juli 1993.
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