EuGH - Urteil vom 11.04.2000
Rs C-51/96
Normen:
EG-Vertrag Art. 59 Art. 60 Art. 66 Art. 85 Art. 86 ; EG Art. 49 Art. 50 Art. 55, Atz. 81 Art. 82 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu Art 49 EG
AP Nr. 1 zu Art. 49 EG
AP Nr. 20 zu § 611 BGB Berufssport
AP Nr. 5 zu Art 39 EG
ARST 2000, 212
EWS 2000, 405
EuGH Slg. 2000, I-2549
EuZW 2000, 371
JuS 2000, 1015
NJW 2000, 2011
NZA 2000, 648
RIW 2000, 549
SpuRt 2000, 148
Vorinstanzen:
Tribunal de première instance Namur (Belgien) - Beschluss vom 16. Februar 1996 (C-51/96) - Urteil vom 14. Mai 1997 (C-191/97),

Dienstleistungsfreiheit - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Judoka - Sportregeln mit nationalen Quoten und Verfahren für die Auswahl durch nationale Verbände für die Teilnahme an internationalen Turnieren

EuGH, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen Rs C-51/96 - Aktenzeichen Rs C-191/97

DRsp Nr. 2002/16191

Dienstleistungsfreiheit - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Judoka - Sportregeln mit nationalen Quoten und Verfahren für die Auswahl durch nationale Verbände für die Teilnahme an internationalen Turnieren

Eine Regel, nach der ein Berufssportler oder Halbprofi oder ein Anwärter auf eine berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit an einem hochrangigen internationalen Wettkampf, bei dem sich keine Nationalmannschaften gegenüberstehen, nur teilnehmen kann, wenn er über eine Genehmigung oder Auswahlentscheidung seines Verbandes verfügt, stellt als solche keine durch Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verbotene Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, soweit sie zur Organisation eines solchen Wettkampfes erforderlich ist.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 59 Art. 60 Art. 66 Art. 85 Art. 86 ; EG Art. 49 Art. 50 Art. 55, Atz. 81 Art. 82 ;

Gründe: