Tribunal de première instance Namur (Belgien) - Beschluss vom 16. Februar 1996 (C-51/96) - Urteil vom 14. Mai 1997 (C-191/97),
Dienstleistungsfreiheit - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Judoka - Sportregeln mit nationalen Quoten und Verfahren für die Auswahl durch nationale Verbände für die Teilnahme an internationalen Turnieren
Dienstleistungsfreiheit - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Judoka - Sportregeln mit nationalen Quoten und Verfahren für die Auswahl durch nationale Verbände für die Teilnahme an internationalen Turnieren
Eine Regel, nach der ein Berufssportler oder Halbprofi oder ein Anwärter auf eine berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit an einem hochrangigen internationalen Wettkampf, bei dem sich keine Nationalmannschaften gegenüberstehen, nur teilnehmen kann, wenn er über eine Genehmigung oder Auswahlentscheidung seines Verbandes verfügt, stellt als solche keine durch Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verbotene Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, soweit sie zur Organisation eines solchen Wettkampfes erforderlich ist.