EuGH - Urteil vom 24.01.2002
Rs C-164/99
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1 ; EG Art. 49 Art. 50 ; EG-Vertrag Art. 59 Art. 60 ; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1);
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu Art 49 EG
AP Nr. 9 zu § 1 AEntG
BB 2002, 624
DB 2002, 430
DVBl 2002, 399
EWS 2002, 141
EuZW 2002, 245
EzA Art 49 EG-Vertrag 1999 Nr. 3
FA 2002, 154
FA 2002, 79
GewArch 2002, 158
IBR 2002, 169
NZA 2002, 207
NZBau 2002, 147
ZAR 2002, 155
ZIP 2002, 273
Vorinstanzen:
AG Tauberbischofsheim, vom 13.04.1999

Dienstleistungsfreiheit - Unternehmen der Baubranche - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern - Mindestlohn

EuGH, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen Rs C-164/99

DRsp Nr. 2002/16089

Dienstleistungsfreiheit - Unternehmen der Baubranche - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern - Mindestlohn

»1. Bei der Entscheidung, ob die durch den Aufnahmemitgliedstaat erfolgende Anwendung einer nationalen Regelung, die einen Mindestlohn vorsieht, auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleistende mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) vereinbar ist, müssen die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte prüfen, ob diese Regelung bei objektiver Betrachtung den Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewährleistet. Dabei kann die erklärte Absicht des Gesetzgebers zwar nicht ausschlaggebend sein, aber gleichwohl einen Anhaltspunkt für das mit dieser Regelung verfolgte Ziel darstellen. 2. Es stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn ein inländischer Arbeitgeber den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn durch den Abschluss eines Firmentarifvertrags unterschreiten kann, während dies einem Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, nicht möglich ist.«

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 1 ; EG Art. 49 Art. 50 ; EG-Vertrag Art. 59 Art. 60 ;