VG Stuttgart - Urteil vom 07.05.2020
1 K 11337/18
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1;

Dienstliche Beurteilung; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Beurteilungsrichtlinien; Nachholung der Beteiligung

VG Stuttgart, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 1 K 11337/18

DRsp Nr. 2020/16769

Dienstliche Beurteilung; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung; Beurteilungsrichtlinien; Nachholung der Beteiligung

1. Die entgegen den Beurteilungsrichtlinien des Dienstherrn unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung kann grundsätzlich im Widerspruchsverfahren noch nachgeholt werden. 2. Erfolgt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach den Beurteilungsrichtlinien durch ein Gespräch zwischen der Führungskraft und der Vertrauensperson, welches zur Klärung dient, ob und wenn ja wie sich die Behinderung auf die Ausübung der konkreten Tätigkeit des Beamten auswirkt, liegt in der bloßen Kenntnisgabe der dienstlichen Beurteilung an die Vertrauensperson keine wirksame Nachholung der erforderlichen Beteiligung.

Der Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG, Civil Servants Services vom 26.10.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.06.2015 bis 31.08.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB IX § 178 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis 31.08.2017 erstellte Beurteilung und begehrt die erneute dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum.