OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2017
6 B 1463/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW § 2 S. 2-3; LVO NRW § 9 Abs. 1 Nr. 4; LVO NRW § 9 Abs. 3; LPVG NRW § 42 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1424/16

Dienstliche Beurteilung von Konkurrenten nach unterschiedlichen Beurteilungssystemen; Fiktive Fortschreibung (Nachzeichnung) der dienstlichen Beurteilung bei Freistellung eines Beamten von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat; Treffen einer Auswahlentscheidung durch den Dienstherrn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 6 B 1463/16

DRsp Nr. 2017/4843

Dienstliche Beurteilung von Konkurrenten nach unterschiedlichen Beurteilungssystemen; Fiktive Fortschreibung (Nachzeichnung) der dienstlichen Beurteilung bei Freistellung eines Beamten von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat; Treffen einer Auswahlentscheidung durch den Dienstherrn

1. Hat der Dienstherr eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung zu treffen, ist er verpflichtet, Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Qualifikationsvergleich der Bewerber ermöglichen. Sind die Konkurrenten nach unterschiedlichen Beurteilungssystemen dienstlich beurteilt, umfasst dies das Bemühen, die Aussagen der Beurteilungen kompatibel zu machen.2. Nach § 9 Abs. 1 LVO NRW, der unter anderem im Falle der Freistellung eines Beamten von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat die fiktive Fortschreibung (Nachzeichnung) der dienstlichen Beurteilung vorsieht, besteht für den Dienstherrn kein Ermessen hinsichtlich des "Ob" der Nachzeichnung.3. Es ist Aufgabe des Dienstherrn, zum Zwecke der Nachzeichnung den Versuch der Bildung einer geeigneten Vergleichsgruppe zu machen. Er hat dazu erforderlichenfalls auch die Ausweitung des für die Vergleichsbetrachtung geeigneten Personenkreises in Betracht zu ziehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.