LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.03.2016
6 TaBV 39/14
Normen:
TV-DRK LSA § 12 Abs. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 3/14

Dienstplanmäßiger Freizeitausgleich für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit im RettungsdienstUnbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruches

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen 6 TaBV 39/14

DRsp Nr. 2016/14907

Dienstplanmäßiger Freizeitausgleich für an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit im Rettungsdienst Unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruches

Es liegt kein Verstoß gegen § 12 VIII DRK-TV LSA vor, wenn der AG bei der Dienstplangestaltung die zuvor an einem Sonn- oder Feiertag geleistete Arbeit im Rettungsdienst nicht durch Einstellen eines zusätzlich freien Tages (Einsatz an 4 statt 5 Wochentagen) berücksichtigt.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.10.2014 - 5 BV 3/14 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TV-DRK LSA § 12 Abs. 8;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruches im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Dienstplänen.

Der Beteiligte zu 2. betreibt im Bereich A, Z den Rettungsdienst sowie eine Sozialstation. Bei dem antragstellenden Beteiligten zu 1. handelt es sich um den für diesen Betrieb gebildeten, aus 7 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat.