LAG Berlin - Urteil vom 20.10.1993
15 Sa 93/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TV-Arb-Ost (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Postdienst - TV Arb Ost -, Übergangsvorschrift Nr. 1 b und Nr. 1 letzter Unterabsatz);
Fundstellen:
RAnB 1994, 42
AuA 1994, 364
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 8928/93

Dienstzeit: Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR

LAG Berlin, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 15 Sa 93/93

DRsp Nr. 1994/2345

Dienstzeit: Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR

»1. Eine tarifliche Regelung, wonach als Dienstzeit zwar -Zeiten der Dienstpflicht in der Bundeswehr, -Zeiten des Dienstes in der früheren Deutschen Wehrmacht (einschl. Waffen-SS und Polizei im geschlossenen Einsatz), -Zeiten des Grundwehrdienstes in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR, -(Grundwehrdienstersatz-)Zeiten in der Kasernierten Volkspolizei und der Transportpolizei der ehemaligen DDR angerechnet werden, nicht aber Zeiten des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR, ist willkürlich und deswegen wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Dies gilt umso mehr für eine Regelung, wonach tatsächliche Zeiten im Dienste des Arbeitgebers bei der Berechnung der Dienstzeit allein deswegen keine Berücksichtigung finden, weil sie vor Ableistung des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind. 2. Die Übergangsvorschriften Nr. 1 b und Nr. 1 letzter Unterabsatz des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Postdienst - TV Arb-O - sind nichtig.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TV-Arb-Ost (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Postdienst - TV Arb Ost -, Übergangsvorschrift Nr. 1 b und Nr. 1 letzter Unterabsatz);

Sachverhalt: