BSG - Beschluss vom 12.07.2017
B 3 KR 17/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 111/16
SG Gießen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 192/14

Dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVGGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 17/17 B

DRsp Nr. 2017/14029

Dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Als höchstrichterlich geklärt gilt eine Rechtsfrage, die das Revisionsgericht noch nicht ausdrücklich entschieden hat, auch dann, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.