LSG Hessen - Urteil vom 09.02.2017
L 1 KR 111/16
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; RVG § 16; RVG § 17;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 192/14

Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes VorverfahrenBegriff dieselbe AngelegenheitGebührenrechtlicher BegriffPauschgebühr

LSG Hessen, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 111/16

DRsp Nr. 2018/2284

Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren Begriff "dieselbe Angelegenheit" Gebührenrechtlicher Begriff Pauschgebühr

1. Trotz der wiederholten Erwähnungen werden weder der Begriff "Angelegenheit" noch der Begriff "dieselbe Angelegenheit" im RVG definiert. 2. Die abschließende Klärung hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen. 3. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass es sich bei "derselben Angelegenheit" um einen gebührenrechtlichen Begriff handelt, der sich mit dem prozessrechtlichen Begriff des (Verfahrens-)Gegenstandes decken kann, aber nicht decken muss. 4. Der Begriff "Angelegenheit" dient gebührenrechtlich zur Abgrenzung desjenigen anwaltlich zusammengehörenden Tätigkeitsbereiches, der mit einer Pauschgebühr abgegolten werden soll. 5. Während also die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff des Gegenstandes inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch im Berufungsverfahren 3/5 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.