LAG Bremen - Beschluss vom 28.08.2023
1 Ta 19/23
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b); SGB V § 5 Abs. 1; SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48; SGB XII § 28;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 12042/23

Differenzierte Betrachtung des Krankengeldbezugs bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung

LAG Bremen, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 1 Ta 19/23

DRsp Nr. 2023/11469

Differenzierte Betrachtung des Krankengeldbezugs bei der Festsetzung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung

Bezieht der Kläger, dem Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt wird, Krankengeld, das anstelle von Arbeitsentgelt gezahlt wird, handelt es sich um Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO. Dagegen ist Krankengeld, das während der Arbeitslosigkeit gezahlt wird, nicht als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

Der sofortigen Beschwerde vom 24.05.2023 wird abgeholfen, der Beschluss vom 26.04.2023 - 12 Ca 12042/23 - wird wie folgt abgeändert:

Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers werden monatliche Ratenzahlungen in Höhe von Euro 17,00 festgesetzt.

Vorsorglich wird auf Folgendes hingewiesen:

Gemäß § 120a Absatz 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich der Kläger darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil des Klägers ist jedoch ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b); SGB V § 5 Abs. 1; § Abs. ;