LAG München - Urteil vom 24.05.2023
5 Sa 37/23
Normen:
SGB VI § 237 Abs. 1b); BGB § 313; TV ATZ für das Bodenpersonal v. 16.12.2020 § 6 Abs. 4; Altersteilzeit-Arbeitsvertrag v. 26.04.2021 Nr. 3.; Altersteilzeit-Arbeitsvertrag v. 26.04.2021 Nr. 5.;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 185/12

Differenzierung der Altersteilzeit nach Arbeitsrecht und nach SozialrechtRentenzugang nach Altersteilzeit bei Krankengeldbezugszeiten in der ArbeitsphaseKein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Krankengeldbezugszeiten während der Arbeitsphase der Altersteilzeit

LAG München, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 37/23

DRsp Nr. 2023/9341

Differenzierung der Altersteilzeit nach Arbeitsrecht und nach Sozialrecht Rentenzugang nach Altersteilzeit bei Krankengeldbezugszeiten in der Arbeitsphase Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Krankengeldbezugszeiten während der Arbeitsphase der Altersteilzeit

1. Es ist zwischen der Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung einer Altersteilzeit und einer sozialversicherungsrechtlich privilegierten Altersteilzeit zu unterscheiden. Auch wenn Altersteilzeitarbeit für den Zeitraum des Krankengeldbezuges im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht vorliegen kann, ändert dies an der arbeitsvertraglichen Festlegung der Parteien zur Altersteilzeit nichts. 2. Treten in der Arbeitsphase der Altersteilzeit Krankengeldbezugszeiten auf, ist es notwendig, dass der Zeitraum des Krankengeldbezugs nachgearbeitet wird, um einen Rentenzugang nach § 237 SGB VI zu erhalten. 3. Krankengeldbezugszeiten während der Arbeitsphase der Altersteilzeit führen nicht zu der Rechtsfolge des Untergangs des gesamten Vertrages. Denn die vorhandene Störung kann ohne Weiteres durch eine Anpassung gelöst werden. Die Arbeitszeiten können im Anschluss an die Arbeitsphase nachgearbeitet werden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 15.12.2022, Az. 6 Ca 185/12 wird auf Kosten der Beklagte zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: