BAG - Urteil vom 12.12.2018
4 AZR 123/18
Normen:
TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 151
ArbRB 2019, 101
AuR 2019, 243
BAGE 164, 345
BB 2019, 1723
BB 2019, 756
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76
EzA-SD 2019, 9
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 100/17
ArbG Hamburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 373/16

Differenzierung zwischen einzelvertraglicher zeitdynamischer Bezugnahme auf Flächentarifverträge und einzelvertraglicher Bezugnahme auf HaustarifverträgeGrenzen der Auslegung einer Bezugnahmeklausel auf bestimmte Flächentarifverträge in ihrer jeweils geltenden FassungSystematik der Prüfung des aus dem Günstigkeitsprinzip folgenden Günstigkeitsvergleichs bei Parallelität von normativ und schuldrechtlich geltenden TarifvorschriftenDarlegungslast zur Vorbereitung des gerichtlich durchzuführenden GünstigkeitsvergleichsSachgruppenbezogenheit von tariflichen Leistungen beim GünstigkeitsvergleichFehlende Sachgruppenbezogenheit bei Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und Beschäftigungssicherung

BAG, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 123/18

DRsp Nr. 2019/4223

Differenzierung zwischen einzelvertraglicher zeitdynamischer Bezugnahme auf Flächentarifverträge und einzelvertraglicher Bezugnahme auf Haustarifverträge Grenzen der Auslegung einer Bezugnahmeklausel auf bestimmte Flächentarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Systematik der Prüfung des aus dem Günstigkeitsprinzip folgenden Günstigkeitsvergleichs bei Parallelität von normativ und schuldrechtlich geltenden Tarifvorschriften Darlegungslast zur Vorbereitung des gerichtlich durchzuführenden Günstigkeitsvergleichs Sachgruppenbezogenheit von tariflichen Leistungen beim Günstigkeitsvergleich Fehlende Sachgruppenbezogenheit bei Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und Beschäftigungssicherung

1. Eine Bezugnahmeklausel, die auf konkret bezeichnete Flächentarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verweist, kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht ergänzend dahingehend ausgelegt werden, sie erfasse auch später abgeschlossene Haustarifverträge. Es fehlt an der für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.