LAG Hamburg - Urteil vom 25.01.2018
7 Sa 100/17
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 311
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 373/16

Geltung eines Firmensanierungstarifvertrages aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

LAG Hamburg, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 100/17

DRsp Nr. 2018/4591

Geltung eines Firmensanierungstarifvertrages aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel unter Berücksichtigung des Transparenzgebots und der Unklarheitenregelung (Firmentarifvertrag statt Verbandstarifvertrag) 2. Ein in Bezug genommener Firmentarifvertrag setzt sich nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber einem ebenfalls in Bezug genommenen Flächentarifvertrag durch. Das Günstigkeitsprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Juli 2017 (22 Ca 373/16) werden jeweils zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 77 % und die Beklagte 23 %.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlung und Feststellung und insoweit darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis Tarifverträge für den Einzelhandel in Hamburg, insbesondere ein Entgelttarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung, oder ein Sanierungstarifvertrag Anwendung finden.