ArbG Braunschweig, vom 13.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 104/22
Differenzierung zwischen Neubeschäftigten und Bestandsarbeitnehmern in § 20a Abs. 3 und Abs. 5 IfSGAngebot der Arbeitsleistung eines Bestandsarbeitnehmers ohne ImpfnachweisBilliges Ermessen bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 772/22
DRsp Nr. 2023/15839
Differenzierung zwischen Neubeschäftigten und Bestandsarbeitnehmern in § 20a Abs. 3 und Abs. 5IfSGAngebot der Arbeitsleistung eines Bestandsarbeitnehmers ohne Impfnachweis"Billiges Ermessen" bei der Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers
1. § 20aIfSG idF. vom 18.3.-16.09.2022 unterschied zwischen Bestands- und Neuarbeitnehmern. Für bereits vor dem 16.03.2022 beschäftigte Arbeitnehmer bestand kein gesetzliches Tätigkeitsverbot. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes war dem Gesundheitsamt vorbehalten.2. Ein fehlender Nachweis nach § 20a Abs. 1IfSG stand einem wirksamen Angebot der Arbeitsleitung iSd. § 294BGB durch den Arbeitnehmer nicht entgegen.3. Eine Freistellung durch den Arbeitgeber kraft Direktionsrechtes bedarf jedenfalls einer Abwägung der beiderseitigen Interessen und damit einzelfallbezogenen Sachvortrags.
1. Aus § 20a Abs. 3 und Abs. 5IfSG folgt, dass bei Neueinstellungen ab dem 16.03.2022 die Vorlage eines Impfnachweises zwingende Voraussetzung eines tatsächlichen Tätigwerdens in der Pflegeeinrichtung ist. Ebenso ergibt sich dies aus § 20a Abs. 5IfSG für den Fall, dass das Gesundheitsamt ausdrücklich ein Tätigkeitsverbot ausspricht. Für "Bestandsarbeitnehmer" ist ein unmittelbar geltendes gesetzliches Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.