LAG Hamburg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 5/07
ArbG Hamburg, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 346/06
Differenzierung zwischen unzulässiger Klageänderung und zulässiger Umstellung des Klageantrags in der RevisionsinstanzAusschließliche Befugnis des Rechtsmittelführers für neuen Klageantrag oder Klageumstellung in der RevisionsinstanzAntrag auf Zurückweisung der Revision unter gleichzeitiger Beschränkung des KlageantragesBeschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO und teilweise Klagerücknahme
BAG, Urteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 100/18 (F)
DRsp Nr. 2019/12837
Differenzierung zwischen unzulässiger Klageänderung und zulässiger Umstellung des Klageantrags in der RevisionsinstanzAusschließliche Befugnis des Rechtsmittelführers für neuen Klageantrag oder Klageumstellung in der RevisionsinstanzAntrag auf Zurückweisung der Revision unter gleichzeitiger Beschränkung des KlageantragesBeschränkung der Klage nach § 264 Nr. 2 ZPO und teilweise Klagerücknahme
Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. In den Fällen des § 264 Nr. 2ZPO ist eine Antragsänderung zulässig, wenn der Kläger Rechtsmittelführer ist. Eine Beschränkung des Klageantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO durch den revisionsbeklagten Kläger ist ausnahmsweise auch ohne Anschlussrevision zulässig, wenn der Kläger mit der Umstellung des Antrags keine Änderung des Berufungsurteils zu seinen Gunsten, sondern allein die Zurückweisung der Revision erreichen will.Orientierungssätze:
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