BSG - Beschluß vom 31.05.2005
B 12 KR 27/04 B
Normen:
EG Art. 12 ; EGAbk BGR Art. 39 Abs. 1 Art. 39 Abs. 2 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht - L 6 KR 639/01 - 29.03.2004,
SG Altenburg, vom 24.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 419/01

Diskriminierung bei der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw Aufenthaltszeiten beim Zugang zur KVdR

BSG, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen B 12 KR 27/04 B

DRsp Nr. 2005/12103

Diskriminierung bei der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw Aufenthaltszeiten beim Zugang zur KVdR

Die Voraussetzung für eine Diskriminierung, dass Angehörige der Mitgliedstaaten untereinander oder bulgarische Staatsangehörige im Verhältnis zu Angehörigen der Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden, soweit es um die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw Aufenthaltszeiten geht, lässt sich dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien vom 7.10.1994 nicht entnehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG Art. 12 ; EGAbk BGR Art. 39 Abs. 1 Art. 39 Abs. 2 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren darüber, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Rentner in der Krankenversicherung erfüllt.