LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2023
8 Sa 344/22
Normen:
AGG § 1; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2750/21

Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Bewerberauswahl nur bei fundierter Begründung; Generelle Behauptung einer Benachteiligung wegen arabischen Aussehens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 344/22

DRsp Nr. 2024/4999

Anspruch auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Bewerberauswahl nur bei fundierter Begründung; Generelle Behauptung einer Benachteiligung wegen arabischen Aussehens

1. Zur Begründung einer auf Entschädigung wegen Diskriminierung gerichteten Klage genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer lediglich vorträgt, er erfülle ein Merkmal des § 1 AGG und habe deswegen eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person erfahren. Vielmehr hat er Indizien darzulegen, die unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. 2. Die Indizwirkung des § 22 AGG wird nicht schon dadurch ausgelöst, dass ein abgelehnter Bewerber, der sich wegen seines arabischstämmigen Aussehens benachteiligt fühlt, anführt, das mit dem Stellenbesetzungsverfahren vom Arbeitgeber betraute Auswahlgremium sei "ethnisch-deutsch" zusammengesetzt gewesen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.06.2022, Az. 5 Ca 2750/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung.

1. 2.