Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2018 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für 2018 Altersfreizeit gemäß § 2a des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 02.02.2016 in Höhe von 13,668 Freischichten zu gewähren.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 18,224 Freischichten jährlich zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung von Altersfreizeit.
Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Schichtmeister im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb und erzielt ein Bruttomonatsentgelt von 7.200,00 Euro.
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