LAG Hamm - Urteil vom 02.05.2019
17 Sa 62/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1072/18

Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Wechselschichtarbeitnehmer durch Ausschluss von der Altersfreizeitregelung in § 2a Ziff. 1 MTV Chemie

LAG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 17 Sa 62/19

DRsp Nr. 2019/11425

Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Wechselschichtarbeitnehmer durch Ausschluss von der Altersfreizeitregelung in § 2a Ziff. 1 MTV Chemie

§ 4 Abs.1 TzBfG gebietet es, mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und weniger teilzeitbeschäftigten Wechselschichtarbeitnehmern, die die Voraussetzungen von § 2a Ziff. 3 Abs. 2 MTV Chemie erfüllen, anteilig Altersfreizeit zu gewähren. Ihr Ausschluss aus der Altersfreizeitregelung ist nicht sachlich gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.11.2018 - 3 Ca 1072/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für 2018 Altersfreizeit gemäß § 2a des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie vom 02.02.2016 in Höhe von 13,668 Freischichten zu gewähren.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 18,224 Freischichten jährlich zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Altersfreizeit.

Der 1962 geborene Kläger ist seit dem 1. September 1977 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist Schichtmeister im vollkontinuierlichen Wechselschichtbetrieb und erzielt ein Bruttomonatsentgelt von 7.200,00 Euro.

1. 2. 1. 2.