Der beklagte Verein betreibt Rehabilitationseinrichtungen in T. und L. (Kreis H. L.) für Krebspatienten. Die Klägerin ist Ärztin. Zwischen den Parteien wurden drei Fristverträge abgeschlossen:
vom 01.11.1987 bis 30.11.1987 zur Vertretung einer erkrankten Kollegin,
vom 01.01.1988 bis 31.03.1988 zur Vertretung einer schwangeren Kollegin und
vom 01.06.1988 bis 30.06.1988 zur Vertretung einer Kollegin im Mutterschaftsurlaub.
Vom 01.04.1988 bis 31.05.1988 leistete die Klägerin ausschließlich Bereitschaftsdienst. Im Mai 1989 wurde sie schwanger und machte dem Beklagten davon Mitteilung.
Im zur Entscheidung stehenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz mit der Begründung, für eine am 01.08.1989 zu besetzende Assistenzarztstelle nur deshalb keinen Vertrag erhalten zu haben, weil sie weiblichen Geschlechts und schwanger gewesen sei.
Für den weiteren Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß §
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