LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.04.1990
2 Sa 561/89
Normen:
BGB § 611a Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 104
LAGE § 611a BGB Nr. 7
Streit 1990, 185
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1468/89

Diskriminierungsverbot: Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.1990 - Aktenzeichen 2 Sa 561/89

DRsp Nr. 2001/14714

Diskriminierungsverbot: Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren

Einer Frau, der wegen ihres Geschlechts und wegen bestehender Schwangerschaft keine Gelegenheit zu einer Bewerbung gegeben wird, wird i.S. von § 611a BGB benachteiligt.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der beklagte Verein betreibt Rehabilitationseinrichtungen in T. und L. (Kreis H. L.) für Krebspatienten. Die Klägerin ist Ärztin. Zwischen den Parteien wurden drei Fristverträge abgeschlossen:

vom 01.11.1987 bis 30.11.1987 zur Vertretung einer erkrankten Kollegin,

vom 01.01.1988 bis 31.03.1988 zur Vertretung einer schwangeren Kollegin und

vom 01.06.1988 bis 30.06.1988 zur Vertretung einer Kollegin im Mutterschaftsurlaub.

Vom 01.04.1988 bis 31.05.1988 leistete die Klägerin ausschließlich Bereitschaftsdienst. Im Mai 1989 wurde sie schwanger und machte dem Beklagten davon Mitteilung.

Im zur Entscheidung stehenden Verfahren verlangt die Klägerin Schadensersatz mit der Begründung, für eine am 01.08.1989 zu besetzende Assistenzarztstelle nur deshalb keinen Vertrag erhalten zu haben, weil sie weiblichen Geschlechts und schwanger gewesen sei.

Für den weiteren Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27. Sept. 1989 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.