LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2011
16 Sa 965/11
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7973/10

Diskriminierungsverbot; Begriff des Beschäftigten; Unmittelbare Benachteiligung; Entschädigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 965/11

DRsp Nr. 2012/5988

Diskriminierungsverbot; Begriff des „Beschäftigten“; Unmittelbare Benachteiligung; Entschädigung

1.Wer sich nicht subjektiv ernsthaft um eine Stelle bewirbt, ist kein Beschäftigter im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. 2.Voraussetzung für eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG ist eine ungünstigere Behandlung des Bewerbers in einer vergleichbaren Situation. Dies setzt die objektive Eignung für die ausgeschriebene Stelle voraus. Wer für die ausgeschriebene Stelle objektiv überqualifiziert ist, ist kein objektiv geeigneter Bewerber.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2011 - 7 Ca 7973/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.