RL 2003/88/EG Art. 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 7; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; MTV für die Metall- und Elektroindustrie in HH, SH und MV v. 03.07.2008 § 10 Ziff. 1; MTV für die Metall- und Elektroindustrie in HH, SH und MV v. 03.07.2008 § 10 Ziff. 2; MTV für die Metall- und Elektroindustrie in HH, SH und MV v. 03.07.2008 § 10 Ziff. 6;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 100
ArbRB 2021, 68
AuR 2021, 191
BAGE 172, 313
EzA BUrlG _ 7 Nr. 153
EzA GG Art. 3 Nr. 117
EzA-SD 2021, 12
NZA 2021, 429
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 4/19
ArbG Lübeck, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1657/18
Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei Regelungen zum tariflichen MehrurlaubVorrang der tariflichen Bestimmungen bezüglich des Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit
BAG, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 9 AZR 364/19
DRsp Nr. 2021/3074
Dispositionsfreiheit der Tarifvertragsparteien bei Regelungen zum tariflichen MehrurlaubVorrang der tariflichen Bestimmungen bezüglich des Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit
Die Tarifvertragsparteien sind befugt, die Befristung und Übertragung bzw. den Verfall des Mehrurlaubsanspruchs abweichend vom Bundesurlaubsgesetz festzulegen. Machen sie von dieser Befugnis Gebrauch, bedarf die Annahme, der tarifliche Mehrurlaub solle dennoch, für den Fall, dass der Arbeitnehmer ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte, nicht schon nach der tariflichen Regelung (hier: zum 30. April des Folgejahres), sondern erst nach § 7 Abs. 3BUrlG frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen, deutlicher Anhaltspunkte. Fehlen solche, erlischt der Mehrurlaubsanspruch, sofern die Voraussetzungen seiner Befristung erfüllt sind, regelmäßig nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen.Orientierungssätze:1. Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (Rn. 21).
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