BSG - Beschluss vom 11.12.2019
B 6 KA 49/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 57/17
SG Marburg, vom 04.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 400/17

Disziplinarmaßnahme wegen Verletzung vertragszahnärztlicher BehandlungspflichtenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnterbliebene Mitteilung eines Verhandlungstermins

BSG, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 49/18 B

DRsp Nr. 2020/1318

Disziplinarmaßnahme wegen Verletzung vertragszahnärztlicher Behandlungspflichten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unterbliebene Mitteilung eines Verhandlungstermins

1. Wenn ein Beschwerdeführer behauptet, um sein Recht auf eine mündliche Verhandlung gebracht worden zu sein, bedarf es keines weiteren Vortrags zum "Beruhen" der angegriffenen Entscheidung auf dem Verfahrensfehler. 2. Wird ein Verhandlungstermin nicht mitgeteilt, reicht es aus, dass eine andere Entscheidung nicht auszuschließen ist, wenn der Betroffene Gelegenheit gehabt hätte, in der mündlichen Verhandlung vorzutragen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 7000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger, der als Zahnarzt für Kieferorthopädie zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, wendet sich gegen eine Disziplinarmaßnahme.