SG Marburg - Urteil vom 15.03.2006
S 12 KA 25/05
Normen:
BMV-Z § 8a ; EKV-Z § 13 ; SGB V § 28 Abs. 4 S. 1 § 43b Abs. 2 S. 1 § 75 Abs. 1 § 75 Abs. 2 S. 2 § 81 Abs. 5 ;

Disziplinarmaßnahmen gegen den Vertragsarzt wegen Nichteinziehung der Praxisgebühr

SG Marburg, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 25/05

DRsp Nr. 2007/20973

Disziplinarmaßnahmen gegen den Vertragsarzt wegen Nichteinziehung der Praxisgebühr

1. Die Nichteinziehung der Praxisgebühr kann als pflichtwidriges Verhalten disziplinarisch geahndet werden. Die bewusste Pflichtverletzung des Vertragsarztes als Ausdruck eines zivilen Ungehorsams darf bei der Ermessensausübung bzgl der Verhängung einer Geldbuße in einem Disziplinarbescheid nicht sanktionsverschärfend berücksichtigt werden, soweit ihm nicht angelastet wird, aus Wettbewerbsgründen gehandelt zu haben. 2. Liegen Pflichtenverstöße in Form einer Nichteinziehung der Praxisgebühr und einer Nichterteilung einer Auskunft eines Vertragsarztes darüber, ob er zukünftig die Praxisgebühr einzuziehen gedenke oder nicht, vor, so dürfen sie nur einheitlich durch eine Disziplinarmaßnahme bewertet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BMV-Z § 8a ;