BAG - Beschluß vom 14.02.2001
9 AZN 878/00
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 788
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10964/98
LAG Köln, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 131/00

Divergenzbeschwerde

BAG, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 9 AZN 878/00

DRsp Nr. 2001/9045

Divergenzbeschwerde

»1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört die Darlegung, daß in der anzufechtenden Entscheidung das Landesarbeitsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage einen fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den zu derselben Rechtsfrage eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufgestellt hat. 2. Ein Beschwerdeführer genügt seiner Begründungslast nicht schon dadurch, daß er die von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts wiedergibt. Hat das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion keinen Obersatz vorangestellt, muß der Beschwerdeführer den sich aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergebenden Rechtssatz selbst formulieren.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Annahmeverzugslohn für Juni 1996 bis Dezember 1997 zu zahlen.