BSG - Beschluss vom 26.08.2019
B 14 AS 247/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 219/16
SG Kassel, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 483/13

Divergenzrüge im Nichtzulassungbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 247/18 B

DRsp Nr. 2019/16356

Divergenzrüge im Nichtzulassungbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. aus W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Dieser - ansatzweise - allein geltend gemachte Zulassungsgrund ist in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).