Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen LSG vom 12.5.2017. In dem Rechtsstreit geht es um die Verrechnung einer Beitragsforderung der Beigeladenen.
Der Kläger macht das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 7.9.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargetan.
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