BSG - Beschluss vom 25.10.2019
B 9 SB 40/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 135/17
SG Stade, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 97/15

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 40/19 B

DRsp Nr. 2019/17204

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 statt 40. Diesen Anspruch hat das LSG verneint. Die Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 sei zutreffend. Die Bewertung des Einzel-GdB für das Augenleiden des Klägers von 30 sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers komme hierfür ein Einzel-GdB von 40 nicht in Betracht. Denn dies erfordere bei Verlust eines Auges eine dauernde, einer Behandlung nicht zugängliche Eiterung der Augenhöhle (Hinweis auf Teil B Nr 4.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze <VMG, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung>). Ein solcher Sachverhalt sei nicht durch belastbare ärztliche Feststellungen belegt. Auch eine höhere Bewertung der psychischen Störung des Klägers als mit einem Einzel-GdB von 20 sei nicht angemessen (Urteil vom 8.5.2019).