BSG - Beschluss vom 17.07.2019
B 13 R 187/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 534/16
SG Osnabrück, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 471/14

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 187/18 B

DRsp Nr. 2019/12843

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diesen im Berufungsverfahren verneint und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 30.5.2018).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie rügt Divergenz zwischen zwei Entscheidungen des BSG und der Entscheidung des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und macht einen Verfahrensmangel in der Gestalt der ihrer Ansicht nach unzureichenden Würdigung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).