Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat diesen im Berufungsverfahren verneint und die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 30.5.2018).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Das
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
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