BSG - Beschluss vom 03.09.2019
B 14 AS 252/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 261/15
SG Oldenburg, vom 11.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 464/14

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 252/18 B

DRsp Nr. 2019/15172

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2). Keinen dieser beiden hier geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Beklagte in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).