BSG - Beschluss vom 01.10.2019
B 13 R 360/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 186/17
SG Trier, vom 17.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 9/16

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAbweichender tragender höchstrichterlicher RechtssatzTatsächlicher und rechtlicher Kontext

BSG, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 360/17 B

DRsp Nr. 2019/17053

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Abweichender tragender höchstrichterlicher Rechtssatz Tatsächlicher und rechtlicher Kontext

1. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist es nicht ausreichend, isoliert eine einzelne aus der Entscheidung abgeleitete Passage zu referieren und - völlig losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - zu behaupten, es handele sich um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz. 2. Vielmehr muss der tatsächliche und rechtliche Kontext aufgezeigt werden, in dem der herangezogene bundesgerichtliche Rechtssatz steht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I