BSG - Beschluss vom 11.07.2018
B 5 RS 3/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 6/17
SG Magdeburg, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 2/16

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der AbweichungEntscheidungserheblichkeit einer DivergenzNoch nicht getroffene Tatsachenfeststellungen

BSG, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 3/18 B

DRsp Nr. 2018/12091

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung Entscheidungserheblichkeit einer Divergenz Noch nicht getroffene Tatsachenfeststellungen

1. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung bei Zugrundelegung des Rechtssatzes, von dem angeblich abgewichen ist, anders hätte ausfallen müssen.2. Die Entscheidungserheblichkeit einer Divergenz kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden.3. Eine Revision kann wegen Divergenz nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für den geltend gemachten Anspruch erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit nur die Möglichkeit besteht, dass die Divergenz nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: