BSG - Beschluss vom 10.10.2019
B 3 KR 13/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 226/15
SG Meiningen, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 2161/12

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der AbweichungKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im EinzelfallBeruhen einer Entscheidung auf einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 10.10.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 13/19 B

DRsp Nr. 2019/16551

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Beruhen einer Entscheidung auf einer Divergenz

1. Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz kann nicht schon dann angenommen werden, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall führt demgegenüber nicht zur Revisionszulassung, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen. 3. Zudem muss das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruhen und die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I