BSG - Beschluss vom 14.10.2019
B 11 AL 39/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 119/18
SG Hannover, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 332/16

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der AbweichungKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im EinzelfallFehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 14.10.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 39/19 B

DRsp Nr. 2019/16671

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Eine zur Revisionszulassung führende Divergenz ist nicht anzunehmen, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall insoweit unerheblich ist. 2. Das LSG muss vielmehr den höchstrichterlichen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt haben.3. Nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann eine Zulassung wegen Abweichung begründen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die von der Beschwerdeführerin als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § Abs Satz 1 Halbsatz 2 iVm § zu verwerfen.