BSG - Beschluss vom 26.08.2019
B 8 SO 25/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 62/17
SG Dessau-Roßlau, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 71/13

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der AbweichungVerkennung höchstrichterlicher Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 25/19 B

DRsp Nr. 2019/14726

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Abweichung Verkennung höchstrichterlicher Rechtsprechung

1. Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nur vor, wenn das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. 2. Nicht ausreichend ist insoweit, wenn das Berufungsgericht eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und die Rechtsanwaltssozietät "S" beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung (hier: Miete und kalte Betriebskosten) des Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) beziehenden Klägers.