BSG - Beschluss vom 14.12.2020
B 14 AS 249/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 396/19
SG Hannover, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 423/18

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBezeichnung einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 249/20 B

DRsp Nr. 2021/3860

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bezeichnung einer Abweichung

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2020 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Kläger haben sowohl eine Divergenz- als auch eine Verfahrensrüge erhoben, ohne diese Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerden hinreichend schlüssig darzulegen oder zu bezeichnen 160a Abs 2 Satz 3 SGG).