Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.
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