BSG - Beschluss vom 21.10.2019
B 8 SO 36/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 677/18
SG Karlsruhe, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 1221/16

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntscheidungserheblichkeit einer Abweichung

BSG, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 36/19 B

DRsp Nr. 2019/17200

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung

Voraussetzung einer zur Revisionszulassung führenden Rechtsprechungsdivergenz ist, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht die Verpflichtung des Klägers, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen.