BSG - Beschluss vom 12.11.2018
B 5 RS 17/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 612/17
SG Berlin, vom 28.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 174/15

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntwickeln eines eigenen Rechtssatzes durch das BerufungsgerichtÜbernahme von höchstrichterlichen Rechtssätzen

BSG, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 17/18 B

DRsp Nr. 2018/18738

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entwickeln eines eigenen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht Übernahme von höchstrichterlichen Rechtssätzen

1. Ein im Rahmen einer Divergenzrüge benannten, eigenen Rechtssatz hat das Berufungsgericht dann nicht entwickelt, wenn es lediglich höchstrichterliche Rechtssätze übernommen hat.2. Eine lediglich auf die Übernahme von Rechtssätzen gestützte Divergenzrüge ist unzulässig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 24.5.2018 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 4.7.1977 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn