BSG - Beschluss vom 01.10.2019
B 13 R 105/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 303/15
SG Wiesbaden, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 146/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlerhafte Rechtsanwendung

BSG, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 105/19 B

DRsp Nr. 2019/16063

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlerhafte Rechtsanwendung

Wenn das LSG lediglich fehlerhaft das Recht angewendet und eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall missverstanden oder übersehen haben sollte, reicht dies nicht aus, eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 annehmen zu können.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Mit Urteil vom 22.2.2019 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den Februar 2013 hinaus verneint.

Der Kläger macht allein das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 12.6.2019 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan.