BSG - Beschluss vom 20.11.2019
B 4 KG 5/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 21.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 6/16
SG Gießen, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 BK 13/12

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 20.11.2019 - Aktenzeichen B 4 KG 5/18 B

DRsp Nr. 2020/1126

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Die Klägerin, die sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG durch das LSG beruft, hat einen Zulassungsgrund in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).