BSG - Beschluss vom 16.11.2018
B 8 SO 66/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 12/14
SG Schleswig, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 133/10

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 66/17 B

DRsp Nr. 2019/671

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Eine Rechtsprechungsdivergenz wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt, wenn entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenübergestellt werden und begründet wird, weshalb beide miteinander unvereinbar sind. 2. Das LSG muss bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124 976,51 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Erstattungsanspruch für Leistungen, die der Leistungsberechtigten F S (S) in der Zeit vom 1.3.2006 bis zum 31.12.2011 erbracht worden sind, sowie Feststellung der Verpflichtung zur weiteren Kostenerstattung seit dem 1.1.2012 und die Frage der Übernahme des Falles in die Zuständigkeit des beklagten Sozialhilfeträgers.