Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124 976,51 Euro festgesetzt.
I
Im Streit ist ein Erstattungsanspruch für Leistungen, die der Leistungsberechtigten F S (S) in der Zeit vom 1.3.2006 bis zum 31.12.2011 erbracht worden sind, sowie Feststellung der Verpflichtung zur weiteren Kostenerstattung seit dem 1.1.2012 und die Frage der Übernahme des Falles in die Zuständigkeit des beklagten Sozialhilfeträgers.
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