BSG - Beschluss vom 24.09.2019
B 5 RS 12/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 01.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 428/18
SG Dresden, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 468/18

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung einer DivergenzKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 5 RS 12/19 B

DRsp Nr. 2019/15499

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung einer Divergenz Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Mit dem Vortrag in einer Divergenzrüge, das LSG habe sich "wegen der Verkennung der zutreffenden rechtlichen Bewertung in Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG gesetzt", wird eine vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gerügt; das kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung der Revision wegen Divergenz begründen, nicht hingegen die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: