BSG - Beschluss vom 13.08.2019
B 12 R 19/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 469/16
SG Hannover, vom 10.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1468/11

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im EinzelfallNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen B 12 R 19/19 B

DRsp Nr. 2019/13584

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Revisionszulassung wegen Divergenz, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen.2. Eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen liegt nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9215,08 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I