BSG - Beschluss vom 04.10.2019
B 12 R 21/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 56/17
SG Hamburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 847/14

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNachweis einer DivergenzEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 04.10.2019 - Aktenzeichen B 12 R 21/19 B

DRsp Nr. 2019/17192

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nachweis einer Divergenz Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

Zum Nachweis einer Divergenz sind den vermeintlich abweichenden Entscheidungen tragende, abstrakte Rechtssätze zu entnehmen, die gegenüber zu stellen sind.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 79 023,93 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nebst Säumniszuschlägen in Höhe von (noch) 79 023,93 Euro, die die beklagte D im Zuge einer Betriebsprüfung festgesetzt hat.