BSG - Beschluss vom 13.08.2020
B 14 AS 57/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 8/14
SG Dessau-Roßlau, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 428/12

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 57/19 B

DRsp Nr. 2020/13221

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2018 - L 4 AS 8/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.