BSG - Beschluss vom 15.08.2018
B 14 AS 402/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 94/17
SG Kassel, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 479/16

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden EntscheidungenKeine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 402/17 B

DRsp Nr. 2018/15465

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 2. Erforderlich für eine Divergenz ist, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nur die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen.

Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. August 2017 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: