BSG - Beschluss vom 30.10.2019
B 13 R 335/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 608/16
SG Berlin, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 4734/11

Divergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerkennung höchstrichterlicher RechtsprechungKeine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung

BSG, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 335/17 B

DRsp Nr. 2019/17066

Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verkennung höchstrichterlicher Rechtsprechung Keine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Entscheidung

Verkennt oder Übersieht das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtsprechung, führt dies nicht zur Begründetheit einer Divergenzrüge, weil die inhaltliche Unrichtigkeit einer Entscheidung allein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz nicht gerügt werden kann.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I