LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.01.2017
1 Sa 6/16
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen ö. D. 2 Ca 878 c/15

Dogmatische Einordnung des Mobbing im ArbeitsrechtRücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 6/16

DRsp Nr. 2021/14468

Dogmatische Einordnung des "Mobbing" im Arbeitsrecht Rücksichtnahmepflichten im Arbeitsverhältnis

1. "Mobbing" ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbstständige Grundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund von Mobbing geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder aber eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB begangen hat. 2. Der Arbeitgeber hat gegenüber seinem Arbeitnehmer bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen, die aus § 241 Abs. 2 BGB folgen. Diese Rücksichtnahmepflichten verbieten die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dazu zählt indessen nicht eine lediglich mangelnde Kommunikation zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter, wohl aber eine systematische und zielgerichtete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.11.2015 - ö. D. 2 Ca 878 c/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Tatbestand

1. 2. 3.